AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tischlerei Christoph Wallner

1.         Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1       Für die zwischen der Firma Tischlerei Christoph Wallner (in der Folge auch als „Lieferant“ bezeichnet) und dem Käufer, Werkbesteller oder Auftraggeber (in der Folge auch als „Kunde“ bezeichnet) abgeschlossene Kaufverträge, Werkverträge oder für sonstige in Auftrag gegebene Leistungen wie insbesondere Montageleistungen beim jeweiligen Kunden gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge auch als „AGB“ bezeichnet).
1.2       Der Kunde unterwirft sich mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung der Geltung dieser AGB. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung oder erteilt der Kunde Folgeaufträge, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Ebenso haben diese AGB für alle mit der Ausführung der Leistung verbundene Nebenarbeiten und sonstige Nebenleistungen Geltung. Mündliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
1.3       Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen, die sich in der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob der Lieferant sie kannte oder ihrer Geltung ausdrücklich widersprochen hat.
2.         Vertragsabschluß
2.1       Mitteilungen des Lieferanten sind grundsätzlich freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge des Lieferanten sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder Muster, die in öffentlichen Äußerungen des Lieferanten dargestellt werden. Gleiches gilt, wenn der Lieferant auf Grund einer Bestellung des Kunden nur eine vorläufige Auftragsbestätigung ausstellt.
2.2       Der Vertragsabschluß kommt mit dem Zugang der vom Kunden unterfertigten Auftragsbestätigung beim Lieferanten zustande. Sollte der Kunde die Auftragsbestätigung nicht binnen einer Frist von drei Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden unterfertigt an den Lieferanten retournieren und der Auftragsbestätigung auch nicht binnen gleicher Frist schriftlich widersprechen, gilt der Vertrag zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung bei gleichzeitiger Geltung gegenständlicher AGB als zustande gekommen. Etwaige nach dem Vertragsabschluß erfolgte Abänderungen oder Ergänzungen durch den Kunden, entfalten selbst wenn ihnen vom Lieferanten nicht widersprochen wird gegenüber dem Lieferanten keine Wirkung.
2.3       Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.
3.         Lieferung
3.1       Enthält die vom Kunden schriftlich unterfertigte Auftragsbestätigung keine Angaben, so gilt ab Werk-Lieferung (ex works; entsprechend den Incoterms 2000) als vereinbart.
3.2       Die Ware gilt auch dann als geliefert wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten nicht unverzüglich abgerufen wird.
3.3       Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei der Übergabe unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Werktage zu prüfen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er diese unverzügliche Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können, unter genauer Angabe der Vertragswidrigkeit schriftlich rügt.
3.4       Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Lieferanten mitzuteilen.
3.5       Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten auszusetzen oder zu hemmen, wenn sich nach dem Vertragsabschluß herausstellt, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflicht nicht erfüllen wird und zwar wegen (i) eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen oder (ii) eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit oder (iii) seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder (iv) bei der Erfüllung des Vertrages oder vorangehender Verträge.
4.         Liefertermine
           Bei allen Lieferterminen und Lieferfristen handelt es sich um ungefähre Angaben und gelten diese vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse und Behinderungen. Sollte ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten werden, befindet sich der Lieferant im Verzug und kann der Kunde eine mindestens 6-wöchige Nachlieferungsfrist setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist gegenüber dem Lieferanten mitgeteilt hat. Der Lauf von Lieferfristen beginnt nicht vor dem Datum des Zugangs der unterfertigten Auftragsbestätigung des Kunden beim Lieferanten. Sie verlängert sich um jenen Zeitraum, der danach bis zur Klarstellung von Einzelheiten oder der Beibringung behördlicher Bewilligungen, die vom Kunden zu beschaffen oder wieder herzustellen sind, notwendig ist; das Gleiche gilt, wenn die Lieferung der Ware von der Leistung einer Anzahlung oder von der Sicherstellung der Zahlung durch den Kunden abhängig gemacht wurde. Sofern der Lieferant nicht die Versendung übernommen hat, ist für die fristgerechte Lieferung die Anzeige der Versandbereitschaft maßgeblich.
5.         Teillieferungen
           Dem Lieferanten sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen, die vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen sind, gestattet. Der Lieferant ist ferner berechtigt, vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages, aus welchen Gründen auch immer hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf, es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.
6.         Annahmeverzug
6.1       Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft), so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder beim Lieferanten oder bei einem Dritten eingelagert. Erfolgt die Einlagerung beim Lieferanten, so ist dieser berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, die jenes eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Lieferanten für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den Lieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleiben die Rechte des Lieferanten i.S.d. §§ 373 ff HGB.
6.2       Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht ab, kann der Lieferant (i) nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder (ii) Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, wobei der Lieferant berechtigt ist, ohne Schadens- und Verschuldensnachweis und unter Verzicht auf jegliches richterliches Mäßigungsrecht 30 Prozent der jeweiligen Auftragssumme und darüber hinaus auch Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinnes zu begehren. Gleiches gilt, wenn es aus anderen, vom Lieferanten nicht zu vertretenen Gründen zur Vertragsaufhebung kommt.
7.         Höhere Gewalt
7.1       Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Lieferanten nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechungen der Energieversorgung und dergleichen, sowie vom Lieferanten oder vom Vorlieferanten des Lieferanten nicht zu vertretende Unfälle befreien den Lieferanten für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie beim Vorlieferanten des Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind.
7.2       Überschreitet die Behinderung die Dauer von zwei Monaten oder ist bei ihrem Beginn bereits erkennbar, dass die Dauer von zwei Monaten überschritten wird, so sind sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Kunden ist allerdings ausgeschlossen, sobald der Lieferant den Kunden vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung der Ware innerhalb angemessener Frist angekündigt hat. Wird durch die genannten Behinderungen die Lieferung der Ware unmöglich, so erlischt die Lieferpflicht des Lieferanten.
8.         Gewährleistung
8.1       Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Ware der in der vom Kunden unterfertigten schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Qualität entspricht.
8.2       Enthält die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung zur Qualität der Ware keine Angaben, so gilt eine durchschnittliche, normgemäße Qualität unter Berücksichtigung der Usancen am Herstellungsort der Ware als vereinbart.
8.3       Warenbeschreibungen in der Werbung oder in sonstigen an einen unbestimmten Personenkreis gerichteten öffentlichen Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität und Beschaffenheit der Ware dar.
8.4       Abweichungen in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten oder im Land des Lieferanten bestehenden Normen zulässig. Das Gleiche gilt für die üblichen Toleranzen bei der Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen Grundsätzen. Der Lieferant behält sich technische Änderungen (insbesondere Konstruktions- und Formänderungen) während der Lieferzeit vor.
8.5       Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen, sowie für Teile, die von Dritten erzeugt wurden, wird keine Gewähr geleistet. Der Lieferant übernimmt ferner keine Gewährleistung dafür, dass die Ware den individuellen Anforderungen des Kunden, insbesondere in baurechtlicher oder bautechnischer Hinsicht entspricht.
8.6       Der Kunde ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Lieferanten berechtigt, Ware zurückzusenden. Diese wird in allen Fällen mit höchstens 90% des effektiv bezahlten Entgelts gutgeschrieben. Die anfallenden Transportkosten hat der Kunde zu tragen.
8.7       Die Gewährleistung für die vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an den Kunden oder – bei Versendung – ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Beförderer; dies gilt auch, wenn die Versendung durch den Lieferanten erfolgt. Unberührt bleiben die Gefahrtragungsregelungen nach den Incoterms 2000, wenn der Erfüllungsort durch den Verweis auf Incoterms festgelegt wird. Eine Mängelbehebung führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
8.8       Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware. Für Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommen Mängelbehebung hat der Lieferant nicht aufzukommen.
9.         Erklärungen anderer Hersteller
9.1       Garantieerklärungen etwaiger Hersteller von Teilen der Ware begründen, auch wenn sie vom Lieferanten weitergeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Derartige Garantiezusagen werden weder Teil der Gewährleistung des Lieferanten noch begründen sie eine über dessen Gewährleistung hinausgehende oder diese ergänzende Gewährleistung oder Garantie.
9.2       Der Lieferant haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung und Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Herstellers oder Importeurs.
10.       Schadenersatz
10.1     Der Lieferant ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens.
10.2     Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.
10.3     Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zugunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit den Waren in Berührung kommt.
10.4     Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung der Ware oder deren Weiterverkauf, ohne dass dem Lieferanten Gelegenheit zur Prüfung der Vertragswidrigkeit gegeben wurde. Etwaige Haftungs- oder Regressansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind darüber hinaus betraglich mit 50 % des im Rahmen des jeweiligen Auftrages vereinbarten bzw. geleisteten Entgelts, jedenfalls aber mit € 20.000,00 beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.
11.       Produkthaftung
           Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf etwaige Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen im Sinne der nach dem vorangehenden Absatz bestimmten gesetzlichen Regelungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Regressansprüche des Kunden gegenüber den Lieferanten (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen.
12.       Preise
12.1     Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart wurde, ab Werk ohne Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage.
12.2     Steuern, Gebühren, Zoll sowie Zollspesen und dergleichen trägt der Kunde.
12.3     Die Preise des Lieferanten sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; erhöhen sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auftragsausführung, ist der Lieferant berechtigt, diese Erhöhungen auf den Kunden zu überwälzen. Dasselbe gilt bei anderen vom Lieferanten unbeeinflussbaren Erhöhungen durch Steuern, Zölle oder Transporttarife.
13.       Zahlungsbedingungen
13.1     Alle Preise verstehen sich in Euro, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnungen des Lieferanten sind im Zeitpunkt der Lieferung, spätestens aber im Zeitpunkt der Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
13.2     Skontogewährung setzt voraus, dass alle früheren Rechnungen – ausgenommen solche, denen berechtigte Einwände des Kunden entgegenstehen – vollständig beglichen wurden. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung einer Verbindlichkeit verlieren Rabattvereinbarungen ihre Wirksamkeit.
13.3     Schecks und Wechsel werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechselsteuer, Diskont, Protest und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung übernimmt der Lieferant keine Gewähr.
13.4     Die Mitarbeiter des Lieferanten sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
13.5     Eingehende Zahlungen werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die jeweils älteste Forderung des Lieferanten gegen den Kunden angerechnet.
13.6     Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen des Lieferanten ist nicht möglich.
13.7     Bei Zahlungsverzug gelten, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart. Zusätzlich zu den Verzugszinsen ist der Lieferant berechtigt, den Ersatz weiterer durch den Verzug entstandener Schäden und Aufwendungen, insbesondere aber die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend zu machen.
13.8     Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant ferner berechtigt, die sofortige Zahlung der gesamten aushaftenden Forderungen zu verlangen; dieses Recht steht dem Lieferanten auch dann zu, wenn ihm nach Vertragsabschluß ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden.
13.9     Kommt der Kunde einer Zahlungsaufforderung trotz Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist (Rücknahmeklausel) oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung der Rechte des Lieferanten, insbesondere des Rechtes auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zurückzutreten.
13.10   Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenansprüche, zurückzuhalten.
14.       Eigentumsvorbehalt
14.1     Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Darüber hinaus behält sich der Lieferant bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an seinen Waren (auch wenn diese konkreten Waren bezahlt wurden) vor; zu den Ansprüchen des Lieferanten gehören auch alle Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten und Aufwandersatzansprüche.
14.2     Übergibt der Kunde Wechsel oder Schecks, so erlischt die Sicherung durch das vorbehaltene Eigentum erst dann, wenn der Lieferant über die Bankgutschriften aus der Einlösung oder Eskomptierung unbeschränkt verfügen kann.
14.3     Das vorbehaltene Eigentumsrecht des Lieferanten erstreckt sich im Fall der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren auch auf die neu entstandene Ware; die Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung erfolgt diesfalls unentgeltlich ausschließlich für den Lieferanten.
14.4     Sollte der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Lieferant und Kunde schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Waren mit der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung auf den Lieferanten übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher Verwahrer.
14.5     Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Gegenständen erwirbt der Lieferant Miteigentum an den neuen Waren. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferanten gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (gegebenenfalls nach ihrer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung) vom Kunden weiterveräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an den Lieferanten abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken, sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, sich durch Einsicht in die Kundenkonten und in die offene Postenliste von der Erfüllung dieser Verpflichtung Kenntnis zu verschaffen.
14.6     Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat dem Lieferanten die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und den Lieferanten spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren.
14.7     Wird über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet, so ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung untersagt.
14.8     Ist das vorbehaltene Eigentum oder die Vorausabtretung des weiteren Veräußerungserlöses nach dem Sachrecht jenes Ortes, an dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, erlaubt dieses Recht aber ähnliche Formen der Sicherung, so gilt diese Form der Sicherung als vereinbart. Sofern der Kunde zur Wirksamkeit dieser Sicherheit entsprechende Handlungen zu setzen oder Erklärungen abzugeben hat, ist er zu einer derartigen Vorgangsweise auch ohne Aufforderung des Lieferanten verpflichtet.
15.       Erfüllungsort, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
15.1     Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
15.2     Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen AGB oder einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der AGB oder des Vertrages beziehen, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen AGB oder eines Vertrages mit dem Lieferanten, vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz, Österreich. Unabhängig davon ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach dessen Sitz oder dessen Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.
15.3     Auf alle Fragen der Auslegung dieser AGB oder aller vom Lieferanten mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge und der Erfüllung der in diesen geregelten Rechte und Pflichten ist ausschließlich formelles und materielles Österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und sonstiger Verweisungsnormen anzuwenden.
16.       Allgemeines
16.1     Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen oder in sonstiger Weise in der Vertragsdurchführung Lücken, so verpflichten sich die Vertragsteile, gemeinschaftlich eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16.2     Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass personenbezogene Daten des Kunden in Erfüllung des Vertrages vom Lieferanten automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
17.       Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
           Ausführungsunterlagen wie zum Beispiel Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso, wie
           Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Firma Christoph Wallner
           und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wett-
           bewerb usw.

Sollte eine erstellte Planung nicht erteilt und in selbiger Ausführung an ein eandere Firma vergeben werden, berechtigt dies den Lieferanten zur Verrechnung der Planungsleistung in der Höhe von 15% der Auftragssumme.